Unsere Satzung
Satzung des Fördervereins der Grundschule Keilberthstraße München
Erste Fassung vom 20.7.2022
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule Keilberthstraße“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins: München
- Der Verein wird neu im Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen.
- Der Verein darf neben dem Namen ein Bild mit dem Maskottchen der Schule führen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Fördergeldern. Der Verein wird mittelbar tätig und beschafft Mittel, die zweckgebunden an die staatliche Grundschule Keilberthstraße weitergeleitet werden. Er kann in Einzelfällen unter Berücksichtigung der steuerlichen Pflichten auch unmittelbar tätig werden, z.B. bei Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen oder zusätzlichem Unterricht.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
- Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
- Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Willenserklärung. Die Anmeldung hat beim Vorstand zu erfolgen. Gegen den Vorstandsbeschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Tod des Mitgliedes
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich bei der Aufnahme zur Anerkennung der Satzung.
- Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder das Ansehen des Vereins durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. einer Stellungnahme gegeben.
§ 4 Beiträge
Der Verein erhebt für seine Mitglieder einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 5 Der Vorstand
- Der Verein wird durch den Vorstand geführt.
- Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Dem Vorstand gehören an:
- Vorsitzende/Vorsitzender -> Vorstand gemäß § 26 BGB
- stellv. Vorsitzende/Vorsitzender -> Vorstand gemäß § 26 BGB
- Schatzmeisterin/Schatzmeister -> Vorstand gemäß § 26 BGB
- Die Wahl des Vorstandes findet alle 2 Jahre statt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, sich für eine Funktion im Vorstand zu bewerben. Alle Funktionen werden einzeln gewählt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und müssen protokolliert werden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Sitzungsleiters doppelt.
- Außer der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins obliegen dem Vorstand folgende weitere Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte
- Verwalten des Vereinsvermögens
- Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes und des Jahresabschlusses
- Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger vom Vorstand kommissarisch berufen, der das Amt bis zur nächsten Wahl ausübt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung.
- Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt schriftlich (per Post oder E-Mail) durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die abgegebenen Berichte sind Bestandteil des Protokolls.
§ 7 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann gerichtlich verfügt werden oder durch einen Beschluss vollzogen werden.
- Die selbständige Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung eine Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt werden muss. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
- der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wird.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Keilberthstraße 6; 80939 München, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage des Eintrages in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.